⚖️ Trennungsunterhalt Rechner: Trennungsunterhalt berechnen nach §1361 BGB

Trennungsunterhalt berechnen nach §1361 BGB · 3/7-Methode · Selbstbehalt 2025/2026 · Bereinigtes Nettoeinkommen · Orientierungswert

Einkommen des Unterhaltspflichtigen (zahlt)
Monatlich netto aus Erwerbstätigkeit
Miete, Kapital, Rente etc.
Mietwert eigener Immobilie
Monatliche Tilgung / Zinsen
Einkommen des Unterhaltsberechtigten (erhält)
0 eingeben wenn nicht erwerbstätig
Miete, Kapital, Rente etc.
Mietwert eigener Immobilie
Für Erwerbstätigenbonus
⚠️ Kein Unterhaltsanspruch: Der Unterhaltsberechtigte verdient mehr oder gleich viel wie der Pflichtige nach Bereinigung. Ein Unterhaltsanspruch besteht in diesem Fall nicht.
⚠️ Selbstbehalt nicht gewährleistet: Der rechnerische Unterhalt würde den Selbstbehalt des Pflichtigen unterschreiten. Der tatsächlich zahlbare Betrag ist geringer.
Unterhaltsanspruch besteht: Orientierungswert auf Basis der 3/7-Methode (§1361 BGB). Kein Rechtsanspruch ohne anwaltliche Prüfung.
Trennungsunterhalt
Bereinigt (Pflichtig)
Bereinigt (Berechtigt)
Berechnung im Detail
Nettoeinkommen Unterhaltspflichtiger
Berufsbedingte Aufwendungen (5%, max. 150€)
Sonstige Einkünfte + Wohnvorteil
Ehebedingte Schulden (Abzug)
Bereinigtes Nettoeinkommen (Pflichtig)
Nettoeinkommen Unterhaltsberechtigter
Berufsbedingte Aufwendungen (5%, max. 150€)
Sonstige Einkünfte + Wohnvorteil
Bereinigtes Nettoeinkommen (Berechtigt)
Einkommensdifferenz
Anteil 3/7 der Differenz
Trennungsunterhalt (Orientierungswert)
Selbstbehalt Unterhaltspflichtiger
Wichtiger Hinweis: Dieser Rechner liefert einen Orientierungswert auf Basis der 3/7-Methode und des Selbstbehalts 2025/2026. Er ersetzt keine anwaltliche Beratung. Maßgeblich ist immer die individuelle Prüfung durch ein Familiengericht oder einen Rechtsanwalt.
Selbstbehalt 2025/2026 (§1361 BGB)
SituationSelbstbehaltGilt ab
Unterhaltspflichtiger (erwerbstätig)1.600 €/Monat01.01.2024
Unterhaltspflichtiger (nicht erwerbstätig)1.475 €/Monat01.01.2024
Unterhaltsberechtigter Ehegatte1.475 €/Monat01.01.2024
Berufsbedingte Aufwendungen (Pauschale)
GrundlageAbzugMindest/Maximal
Erwerbseinkommen (nichtselbständig)5% des Nettoeinkommensmind. 50€, max. 150€
Sonstige EinkünfteKein PauschalbetragNur nachgewiesene Kosten
Nicht ErwerbstätigeKein AbzugEntfällt
Trennungsunterhalt vs. Nachehelicher Unterhalt
MerkmalTrennungsunterhaltNachehelicher Unterhalt
Rechtsgrundlage§1361 BGB§1569 ff. BGB
ZeitraumTrennung bis ScheidungAb Rechtskraft der Scheidung
Verzicht möglich?Nein (während Trennung)Ja, durch Vereinbarung
Berechnung3/7 der Einkommensdifferenz3/7 der Einkommensdifferenz
VoraussetzungGetrenntleben + BedürftigkeitUnterhaltsgrund (§1570-1576)
Häufige Fragen zum Trennungsunterhalt
Wie wird Trennungsunterhalt berechnet?
Auf Basis der 3/7-Methode: Bereinigtes Nettoeinkommen beider Partner ermitteln, Differenz bilden, davon 3/7 (ca. 42,86%) ergibt den Unterhalt. Voraussetzung: Selbstbehalt des Pflichtigen (1.600€) muss gewährleistet bleiben.
Wann beginnt der Anspruch auf Trennungsunterhalt?
Ab dem Zeitpunkt der Trennung (räumliche und wirtschaftliche Trennung). Der Anspruch muss in der Regel beim Pflichtigen angefordert werden, rückwirkend meist ab dem Monat der schriftlichen Geltendmachung.
Kann man auf Trennungsunterhalt verzichten?
Während der Trennungszeit ist ein Verzicht auf Trennungsunterhalt gemäß §1361 Abs. 4 BGB nicht möglich. Erst nach der Scheidung kann auf nachehelichen Unterhalt durch Vereinbarung verzichtet werden.
Was ist das bereinigte Nettoeinkommen?
Nettoeinkommen minus berufsbedingte Aufwendungen (5%, max. 150€), plus sonstige Einkünfte und Wohnvorteil, minus ehebedingte Schulden. Dieser Wert bildet die Grundlage für die Unterhaltsberechnung.
Was ist der Unterschied zwischen Trennungsgeld und Trennungsunterhalt?
Trennungsgeld ist ein Dienstbegriff (z.B. für Beamte bei berufsbedingter räumlicher Trennung). Trennungsunterhalt ist der zivilrechtliche Unterhaltsanspruch nach §1361 BGB bei Trennung vom Ehepartner. Beide Begriffe sind nicht zu verwechseln.
Wie lange gilt der Trennungsunterhalt?
Grundsätzlich bis zur Rechtskraft der Scheidung. Ein Mindestanspruch für das erste Trennungsjahr gilt in der Regel. Danach kann das Familiengericht Anpassungen vornehmen, etwa wenn der Berechtigte zumutbar erwerbstätig sein könnte.
Trennungsunterhalt-Rechner · rechneneinfach.de Orientierungswert · Keine Rechtsberatung · Stand 2025/2026

Eine Trennung beendet das gemeinsame Leben, aber nicht die gegenseitige finanzielle Verantwortung. Wer während der Ehe weniger verdient hat, oft wegen Kinderbetreuung oder Teilzeit, steht nach der Trennung nicht plötzlich allein da. Das regelt §1361 BGB. Der Trennungsunterhalt Rechner oben berechnet den monatlichen Orientierungswert auf Basis beider Einkommen, inklusive Wohnvorteil, ehebedingter Schulden und automatischem Selbstbehalt-Check.

Trennungsunterhalt Rechner

Was ist Trennungsunterhalt und wer hat Anspruch darauf?

Viele denken, mit der Trennung endet jede finanzielle Verbindung. Das stimmt nicht. Solange die Ehe rechtlich noch besteht, bleibt die gegenseitige Unterhaltspflicht bestehen.

Der Grund ist einfach: Wer jahrelang weniger gearbeitet hat, um den Haushalt zu führen oder Kinder zu betreuen, kann diesen Nachteil nicht von einem Tag auf den anderen ausgleichen. Der Gesetzgeber schützt diese Person gezielt durch §1361 BGB.

Damit ein Anspruch auf Trennungsunterhalt besteht, müssen drei Voraussetzungen gleichzeitig erfüllt sein:

  • Die Eheleute leben getrennt, räumlich, wirtschaftlich oder beides.
  • Der anspruchstellende Partner ist bedürftig. Bedürftig heißt nicht mittellos. Wer den bisherigen ehelichen Lebensstandard aus eigenem Einkommen nicht halten kann, gilt rechtlich als bedürftig.
  • Der andere Partner ist leistungsfähig, also in der Lage zu zahlen, ohne seinen Selbstbehalt zu unterschreiten.

Zwei Punkte werden oft falsch verstanden. Erstens: Auch wer noch in derselben Wohnung lebt, kann rechtlich getrennt sein, wenn keine gemeinsame Haushaltsführung mehr besteht. Zweitens: Auf Trennungsunterhalt kann man während der Trennungszeit nicht verzichten. Das schließt §1361 Abs. 4 BGB ausdrücklich aus. Weder ein Ehevertrag noch eine mündliche Absprache ändert daran etwas.

Trennungsunterhalt berechnen: Die 3/7-Methode Schritt für Schritt

Die Berechnung folgt einem festen Schema. Wer die Schritte kennt, versteht auch warum das Ergebnis des Rechners so aussieht wie es aussieht.

Schritt 1: Nettoeinkommen ermitteln

Ausgangspunkt ist das monatliche Nettoeinkommen beider Partner. Dazu zählen nicht nur Lohn und Gehalt, sondern auch Mieteinnahmen, Kapitalerträge, Renten, Weihnachtsgeld anteilig und Steuerrückzahlungen. Kindergeld zählt nicht dazu.

Schritt 2: Berufsbedingte Aufwendungen abziehen

Vom Erwerbseinkommen werden pauschal 5% abgezogen. Mindestens 50€, maximal 150€ pro Monat. Dieser Abzug gilt nur für Erwerbseinkommen, nicht für Renten oder Mieteinnahmen.

Schritt 3: Wohnvorteil addieren, Schulden subtrahieren

Wer mietfrei in einer eigenen Immobilie wohnt, erzielt einen wirtschaftlichen Vorteil. Der Mietwert dieser Wohnung wird zum Einkommen hinzugerechnet. Ehebedingte Schulden, also gemeinsam beschlossene Kredite aus der Ehezeit, werden abgezogen. Konsumschulden oder Schulden zur Vermögensbildung zählen nicht.

Das Ergebnis dieser drei Schritte ist das bereinigte Nettoeinkommen beider Partner.

Schritt 4: Differenz bilden

Bereinigtes Nettoeinkommen des besserverdienenden Partners minus bereinigtes Nettoeinkommen des anderen Partners ergibt die Einkommensdifferenz.

Schritt 5: 3/7 der Differenz berechnen

Von dieser Differenz stehen dem weniger verdienenden Partner 3/7 zu. Das entspricht etwa 42,86%.

Warum 3/7 und nicht die Hälfte? Das restliche 1/7 ist der sogenannte Erwerbstätigenbonus. Er bleibt beim arbeitenden Partner als Anreiz, weiter erwerbstätig zu bleiben. Ohne diesen Bonus würde sich Arbeiten für den Pflichtigen finanziell kaum lohnen.

Formel: (Bereinigtes Nettoeinkommen A minus Bereinigtes Nettoeinkommen B) × 3/7 = Trennungsunterhalt (Orientierungswert)

Rechenbeispiel: Trennungsunterhalt bei 3.500€ und 1.200€ Netto

Ein realistisches Beispiel zeigt, wie die Schritte zusammenspielen.

SchrittPartner A (Pflichtiger)Partner B (Berechtigt)
Nettoeinkommen3.500€1.200€
Berufsbedingte Aufwendungen150€ (Maximum)60€ (5%)
Bereinigtes Nettoeinkommen3.350€1.140€
Einkommensdifferenz3.350€ minus 1.140€ = 2.210€
3/7 der Differenz947€ Trennungsunterhalt
Selbstbehalt-Check3.350€ minus 947€ = 2.403€ (≥ 1.600€)Zahlung möglich

Jetzt die Variante mit Wohnvorteil: Partner A wohnt mietfrei in einer eigenen Wohnung mit einem Mietwert von 800€. Das bereinigte Nettoeinkommen steigt auf 4.150€. Die neue Differenz beträgt 3.010€. Der Unterhalt steigt auf rund 1.290€ pro Monat. Der Wohnvorteil hat hier einen erheblichen Einfluss, den viele unterschätzen.

Selbstbehalt 2025 und 2026: Wie viel muss dem Pflichtigen bleiben?

Der Selbstbehalt ist die Grenze, unter die das verbleibende Einkommen des Unterhaltspflichtigen nach der Zahlung nicht fallen darf. Er schützt den Pflichtigen davor, selbst in finanzielle Not zu geraten.

Die aktuellen Werte nach der Düsseldorfer Tabelle 2026:

SituationSelbstbehaltWarmmiete enthalten
Unterhaltspflichtiger (erwerbstätig)1.600€ / Monatbis 580€
Unterhaltspflichtiger (nicht erwerbstätig)1.475€ / Monatbis 580€
Unterhaltsberechtigter Ehegatte1.475€ / Monatbis 580€

Ein Punkt wird oft übersehen: Im Selbstbehalt sind Wohnkosten bis 580€ Warmmiete bereits enthalten. Liegt die tatsächliche Miete des Pflichtigen über diesem Betrag und ist sie nicht unangemessen hoch, kann der Selbstbehalt im Einzelfall höher angesetzt werden.

Was passiert wenn der Selbstbehalt unterschritten wird?

Dann greift die sogenannte Mangelfallberechnung. Der Unterhalt wird so weit gekürzt, dass dem Pflichtigen genau der Selbstbehalt verbleibt. Im Extremfall entfällt der Trennungsunterhalt vollständig.

Gibt es mehrere Unterhaltspflichten gleichzeitig, zum Beispiel Kindesunterhalt und Trennungsunterhalt, hat der Kindesunterhalt Vorrang. Er wird zuerst abgezogen. Was danach noch über dem Selbstbehalt liegt, steht für den Trennungsunterhalt zur Verfügung.

Der Rechner oben zeigt automatisch ob der Selbstbehalt nach der Berechnung gewährleistet ist und gibt einen entsprechenden Hinweis.

Trennungsunterhalt mit Kindern: Was ändert sich bei der Berechnung?

Kinder im Haushalt verändern die Berechnung auf zwei Ebenen gleichzeitig: Sie beeinflussen das bereinigte Nettoeinkommen des Pflichtigen, und sie können die Erwerbspflicht des betreuenden Elternteils aussetzen.

Kindesunterhalt geht vor

Wer Kinder unterhält, zieht den Kindesunterhalt vor der Berechnung des Trennungsunterhalts ab. Der Kindesunterhalt mindert das bereinigte Nettoeinkommen des Pflichtigen direkt. Was danach über dem Selbstbehalt von 1.600€ bleibt, steht für den Trennungsunterhalt zur Verfügung.

Ein kurzes Beispiel: Partner A verdient bereinigt 3.500€ und zahlt 600€ Kindesunterhalt. Für die Trennungsunterhaltsberechnung verbleiben noch 2.900€. Das kann den Trennungsunterhalt spürbar reduzieren.

Erwerbsobliegenheit entfällt bei Kinderbetreuung

Normalerweise erwartet das Gesetz vom unterhaltsberechtigten Partner, dass er oder sie eigenes Einkommen erzielt, soweit das zumutbar ist. Bei der Betreuung kleiner Kinder gilt das nicht automatisch. §1570 BGB schützt den betreuenden Elternteil: Wer Kinder bis zu einem bestimmten Alter betreut, muss nicht oder nur eingeschränkt arbeiten. Die genaue Grenze hängt vom Einzelfall ab.

Hinweis zur Rechner-Nutzung mit Kindern: Den Kindesunterhalt separat berechnen, dann als Abzug vom Nettoeinkommen im Rechner eingeben. Das Ergebnis bleibt ein Orientierungswert, kein verbindlicher Betrag.

Hinweis zur Rechner-Nutzung mit Kindern

Der Rechner oben bildet Kindesunterhalt nicht automatisch ab. Wer Kinder hat, geht so vor:

  • Kindesunterhalt separat berechnen, zum Beispiel mit dem Unterhaltsrechner.
  • Diesen Betrag als ehebedingte Schuld oder als Abzug vom Nettoeinkommen im Rechner eingeben.
  • Ergebnis als Orientierungswert betrachten, nicht als verbindlichen Betrag.

Trennungsunterhalt für Rentner: Gilt die Formel noch?

Viele gehen davon aus, dass Trennungsunterhalt ein Thema für jüngere Paare ist. Tatsächlich stellen sich dieselben Fragen auch bei Rentnern, und die Berechnung funktioniert grundsätzlich gleich. Nur die Einkommensarten und einige Details ändern sich.

Rente gilt als unterhaltsrelevantes Einkommen

Die gesetzliche Rente beider Partner fließt als Einkommen in die Berechnung ein. Betriebsrenten, private Rentenversicherungen und Mieteinnahmen zählen ebenfalls dazu. Was wegfällt: berufsbedingte Aufwendungen. Rentner haben kein Erwerbseinkommen, also gibt es auch keine 5%-Pauschale.

Selbstbehalt für Rentner

Ein nicht erwerbstätiger Unterhaltspflichtiger, und das trifft auf die meisten Rentner zu, hat einen Selbstbehalt von 1.475€ statt 1.600€. Das ist eine wichtige Unterschied bei der Berechnung.

Wohnvorteil spielt eine größere Rolle

Viele Rentner wohnen mietfrei im eigenen Haus oder in einer eigenen Wohnung. Dieser Wohnvorteil wird dem Einkommen hinzugerechnet und kann den Trennungsunterhalt erheblich beeinflussen. Wer als Rentner mietfrei wohnt und eine deutlich höhere Rente bezieht als der andere Partner, kann trotzdem unterhaltspflichtig sein.

Fiktives Einkommen bei Rentnern

In seltenen Fällen kann das Gericht fiktives Einkommen anrechnen, wenn jemand zumutbare Erwerbsmöglichkeiten verweigert. Bei Rentnern ist das selten relevant, kann aber bei Frührentnern oder bei Personen mit Nebeneinkünften eine Rolle spielen.

Die folgende Tabelle zeigt die wichtigsten Unterschiede zwischen der Berechnung für Erwerbstätige und Rentner:

MerkmalErwerbstätigeRentner
EinkommensgrundlageNettolohn / GehaltGesetzliche / private Rente
Berufsbedingte Aufwendungen5%, mind. 50€, max. 150€Entfällt
Selbstbehalt (Pflichtiger)1.600€1.475€
WohnvorteilMöglichHäufig relevant
Fiktives EinkommenBei Verweigerung zumutbarer ArbeitSelten, bei Frührentnern möglich

Wann endet der Trennungsunterhalt, und was kommt danach?

Nach der Berechnung stellt sich die nächste Frage: Wie lange läuft das eigentlich? Und was passiert nach der Scheidung?

Die vier Gründe für das Ende

Trennungsunterhalt endet nicht automatisch nach einem Jahr. Er läuft weiter bis einer dieser vier Fälle eintritt:

  • Rechtskräftige Scheidung. Mit dem Scheidungsbeschluss endet der Anspruch auf Trennungsunterhalt automatisch. Was danach gilt, ist nachehelicher Unterhalt nach §1569 ff. BGB, aber nur wenn ein gesetzlicher Unterhaltsgrund vorliegt.
  • Neue verfestigte Lebensgemeinschaft. Lebt der berechtigte Partner dauerhaft mit einer neuen Person zusammen, entfällt der Anspruch. Das OLG Oldenburg hat das in einem Beschluss von 2016 klar bestätigt.
  • Wegfall der Bedürftigkeit. Wer durch eigenes Einkommen, eine Erbschaft oder andere Umstände wieder den ehelichen Lebensstandard halten kann, verliert den Anspruch.
  • Eheaufhebung. Bei einer Eheaufhebung entfällt der Anspruch rückwirkend, da die Ehe als nie wirksam gilt.

Der Unterschied zwischen Trennungsunterhalt und nachehelichem Unterhalt

Hier liegt ein wichtiger Punkt, den viele erst nach der Scheidung verstehen:

MerkmalTrennungsunterhaltNachehelicher Unterhalt
Rechtsgrundlage§1361 BGB§1569 ff. BGB
ZeitraumTrennung bis ScheidungAb Rechtskraft der Scheidung
Verzicht möglich?NeinJa, durch Vereinbarung
VoraussetzungGetrenntleben + BedürftigkeitKonkreter Unterhaltsgrund
BefristungBis zur ScheidungKann zeitlich begrenzt werden

Rückwirkende Geltendmachung: Den Verzug so früh wie möglich schriftlich erklären, per eingeschriebenem Brief oder über einen Anwalt. Wer das verpasst, verliert den Anspruch für vergangene Monate unwiderruflich.

Trennungsgeld und Trennungsunterhalt: Zwei Begriffe, zwei verschiedene Dinge

Wer zum ersten Mal mit dem Thema in Berührung kommt, stößt schnell auf beide Begriffe. Sie klingen ähnlich, haben aber nichts miteinander zu tun.

Trennungsgeld

Trennungsgeld ist ein verwaltungsrechtlicher Begriff. Es bezeichnet eine Vergütung für Beamte, Soldaten und bestimmte Angestellte im öffentlichen Dienst, die aus beruflichen Gründen räumlich von ihrem Hauptwohnort getrennt leben. Das Trennungsgeld deckt Mehrkosten für Unterkunft, Verpflegung und Fahrten ab. Es hat keinen Bezug zur Ehe oder zur familiären Trennung.

Trennungsunterhalt

Trennungsunterhalt ist ein zivilrechtlicher Anspruch aus §1361 BGB. Er entsteht durch die Trennung vom Ehepartner und soll den wirtschaftlich schwächeren Partner während der Trennungszeit absichern. Grundlage ist die eheliche Solidarität, nicht das Dienstverhältnis.

Die folgende Übersicht zeigt die Unterschiede auf einen Blick:

MerkmalTrennungsgeldTrennungsunterhalt
RechtsgebietVerwaltungsrechtZivilrecht / Familienrecht
AnspruchsgrundlageReisekostenrecht (z.B. BRKG)§1361 BGB
Wer erhält es?Beamte, Soldaten, öffentlicher DienstEhepartner mit geringerem Einkommen
GrundBeruflich bedingte räumliche TrennungTrennung vom Ehepartner
Bezug zur EheKeinerDirekter Zusammenhang
SteuerlichSteuerfrei bis FreibetragSteuerpflichtig beim Empfänger

Ein Beamter, der Trennungsgeld vom Dienstherrn erhält, kann gleichzeitig zur Zahlung von Trennungsunterhalt verpflichtet sein. Beides läuft völlig unabhängig voneinander. Das Trennungsgeld erhöht dabei sein Einkommen und fließt in die Unterhaltsberechnung ein.

Häufige Fragen

Wie viel Trennungsunterhalt bei 3.000€ netto?

Bei 3.000€ netto des Pflichtigen und keinem Einkommen des Berechtigten: Berufsbedingte Aufwendungen 150€ (Maximum), bereinigtes Einkommen 2.850€. Minus Selbstbehalt 1.600€ verbleiben 1.250€ als Berechnungsgrundlage. 3/7 davon ergibt rund 535€ Trennungsunterhalt pro Monat als Orientierungswert. Hat der Berechtigte eigenes Einkommen, reduziert sich der Betrag entsprechend.

Was mindert den Trennungsunterhalt?

Eigenes Einkommen des Berechtigten reduziert den Anspruch direkt. Berufsbedingte Aufwendungen, ehebedingte Schulden und ein hoher Wohnvorteil des Berechtigten wirken ebenfalls mindernd. Wenn der Selbstbehalt des Pflichtigen nach Zahlung unterschritten würde, wird der Unterhalt gekürzt oder entfällt ganz.

Muss ich als Selbständiger Trennungsunterhalt zahlen?

Ja. Bei Selbständigen wird das bereinigte Nettoeinkommen auf Basis des Gewinns aus den letzten zwei bis drei Jahren ermittelt, in der Regel als Durchschnitt. Einmaleinnahmen wie Verkäufe von Betriebsvermögen werden gesondert behandelt. Die Berechnung ist komplexer als bei Angestellten und erfordert meist anwaltliche Prüfung.

Beide Partner sind erwerbstätig, wer zahlt dann?

Wenn beide erwerbstätig sind, zahlt der Partner mit dem höheren bereinigten Nettoeinkommen. Ist der Unterschied gering, kann der Unterhalt sehr niedrig ausfallen oder rechnerisch entfallen, wenn die Differenz unter dem Betrag liegt, der nach Selbstbehalt übrigbleibt. Der Rechner zeigt das automatisch an.

Kann ich Trennungsunterhalt rückwirkend fordern?

Ja, aber nur ab dem Zeitpunkt, an dem der Pflichtige schriftlich in Verzug gesetzt wurde. Wer das versäumt, verliert den Anspruch für vergangene Monate. Der Verzug sollte so früh wie möglich nach der Trennung schriftlich und nachweisbar erklärt werden, idealerweise per Einschreiben oder über einen Fachanwalt für Familienrecht.

Fazit

Trennungsunterhalt ist kein Automatismus, aber auch keine Gunst. Er ist ein gesetzlich verbriefter Anspruch, der mit klaren Regeln berechnet wird. Wer die 3/7-Methode, den Selbstbehalt und den Einfluss von Wohnvorteil und Schulden kennt, kann den eigenen Fall realistisch einschätzen. Der nächste Schritt: Trennungsunterhalt berechnen mit dem Rechner oben, Ergebnis notieren, dann den Anspruch schriftlich geltend machen. Bei größeren Abweichungen vom Richtwert oder bei komplexen Einkommensverhältnissen lohnt sich ein Gespräch mit einem Fachanwalt für Familienrecht.