⚖️ Ehegattenunterhalt Rechner: Nachehelichen Unterhalt berechnen nach §1569 BGB

Nachehelicher Unterhalt nach §1569 ff. BGB · 3/7-Methode · Selbstbehalt 2026 · Bereinigtes Nettoeinkommen · Orientierungswert

📜 Nachehelicher Unterhalt (§1569 ff. BGB): Gilt nach rechtskräftiger Scheidung. Voraussetzung ist ein gesetzlicher Unterhaltsgrund.
Einkommen des Unterhaltspflichtigen (zahlt)
Monatlich netto aus Erwerbstätigkeit
Miete, Kapital, Rente, Elterngeld etc.
Mietwert eigener Immobilie
Monatliche Tilgung / Zinsen
Einkommen des Unterhaltsberechtigten (erhält)
0 wenn nicht erwerbstätig
Miete, Kapital, Rente etc.
Mietwert eigener Immobilie
Nur nachehelich relevant
⚠️ Kein Unterhaltsanspruch: Das bereinigte Nettoeinkommen des Berechtigten liegt gleich hoch oder höher als das des Pflichtigen. Ein Unterhaltsanspruch besteht nicht.
⚠️ Selbstbehalt eingeschränkt: Der rechnerische Unterhalt würde den Selbstbehalt des Pflichtigen unterschreiten. Der tatsächlich zahlbare Betrag ist entsprechend gekürzt.
Unterhaltsanspruch besteht: Orientierungswert nach 3/7-Methode (§1569 ff. BGB). Kein Rechtsanspruch ohne anwaltliche Prüfung.
Nachehelicher Unterhalt / Monat
Orientierungswert · 3/7-Methode · 2026
Bereinigt Pflichtig
Bereinigt Berechtigt
Einkommensdifferenz
Berechnung im Detail 3/7-Methode (≈ 42,86%)
Nettoeinkommen Unterhaltspflichtiger
Berufsbedingte Aufwendungen (5%, max. 150€)
Sonstige Einkünfte + Wohnvorteil
Ehebedingte Schulden (Abzug)
Bereinigtes Nettoeinkommen (Pflichtig)
Nettoeinkommen Unterhaltsberechtigter
Berufsbedingte Aufwendungen (5%, max. 150€)
Sonstige Einkünfte + Wohnvorteil
Bereinigtes Nettoeinkommen (Berechtigt)
Einkommensdifferenz
Anteil 3/7 der Differenz
Ehegattenunterhalt (Orientierungswert)
Selbstbehalt Unterhaltspflichtiger (Grenzwert)
Hinweis: Dieser Rechner liefert einen Orientierungswert. Er ersetzt keine anwaltliche Beratung. Maßgeblich sind stets die individuellen Umstände und die Entscheidung des Familiengerichts.
Selbstbehalt 2026 (Ehegattenunterhalt)
SituationSelbstbehaltInkl. Warmmiete bis
Unterhaltspflichtiger (erwerbstätig)1.600 €/Monat580 €
Unterhaltspflichtiger (nicht erwerbstätig)1.475 €/Monat580 €
Unterhaltsberechtigter Ehegatte1.475 €/Monat580 €
Unterhaltsgründe nachehelicher Unterhalt (§1569 ff. BGB)
Unterhaltsgrund§ BGBVoraussetzung
Kinderbetreuung§1570Betreuung gemeinsamer Kinder, Unzumutbarkeit der Erwerbstätigkeit
Alter§1571Nach Scheidung wegen Alters keine Erwerbstätigkeit zumutbar
Krankheit / Gebrechen§1572Krankheit oder Gebrechen verhindert Erwerbstätigkeit
Aufstockungsunterhalt§1573Einkommen reicht nicht für angemessenen Unterhalt
Ausbildung / Umschulung§1575Ausbildung während Ehe unterbrochen oder aufgegeben
Billigkeitsgründe§1576Schwerwiegende Gründe machen Erwerbstätigkeit unzumutbar
Trennungsunterhalt vs. Nachehelicher Unterhalt
MerkmalTrennungsunterhaltNachehelicher Unterhalt
Rechtsgrundlage§1361 BGB§1569 ff. BGB
ZeitraumTrennung bis ScheidungAb Rechtskraft der Scheidung
Unterhaltsgrund nötig?NeinJa (§1570-1576)
Verzicht möglich?NeinJa, durch Vereinbarung
BefristungBis ScheidungJa, nach §1578b BGB möglich
Berechnungsmethode3/7 der Differenz3/7 der Differenz
Ehegattenunterhalt-Rechner · rechneneinfach.de Orientierungswert · Keine Rechtsberatung · Stand 2026

Nach einer Scheidung stellen sich die meisten Betroffenen drei Fragen in genau dieser Reihenfolge: Habe ich überhaupt Anspruch? Wie viel bekomme ich, oder wie viel muss ich zahlen? Und wie lange geht das? Der Ehegattenunterhalt Rechner oben gibt einen ersten Orientierungswert. Dieser Artikel beantwortet alle drei Fragen, die einfachen Fälle genauso wie die komplizierteren.

Was ist Ehegattenunterhalt und wann besteht Anspruch?

Ehegattenunterhalt ist nicht dasselbe wie Trennungsunterhalt. Das ist der erste Punkt, den viele verwechseln.

Trennungsunterhalt gilt ab dem Tag der Trennung und läuft bis zur rechtskräftigen Scheidung. Er entsteht automatisch, ohne dass ein besonderer Grund nachgewiesen werden muss. Ehegattenunterhalt dagegen beginnt erst ab dem Tag der rechtskräftigen Scheidung und erfordert zusätzlich einen gesetzlichen Unterhaltsgrund.

MerkmalTrennungsunterhaltEhegattenunterhalt
Rechtsgrundlage§1361 BGB§1569 ff. BGB
ZeitraumTrennung bis ScheidungAb Rechtskraft der Scheidung
Unterhaltsgrund nötig?NeinJa (§1570-§1576)
Verzicht möglich?NeinJa, durch Vereinbarung
Entsteht automatisch?JaNein, muss eingefordert werden
Befristung möglich?NeinJa, nach §1578b BGB

Drei Voraussetzungen müssen gleichzeitig erfüllt sein, damit ein Anspruch besteht:

  • Der Berechtigte ist bedürftig. Das bedeutet, das eigene Einkommen reicht nicht für den angemessenen Lebensunterhalt.
  • Der Pflichtige ist leistungsfähig. Er kann zahlen, ohne seinen Selbstbehalt zu unterschreiten.
  • Ein gesetzlicher Unterhaltsgrund liegt vor (§1570 bis §1576 BGB).

Wer Unterhalt möchte, muss ihn aktiv einfordern. Es gibt keine automatische Zahlung ab dem Scheidungsdatum. Auf nachehelichen Unterhalt kann durch eine Scheidungsfolgenvereinbarung oder einen Ehevertrag verzichtet werden. Das ist ein wichtiger Unterschied zum Trennungsunterhalt, auf den kein Verzicht möglich ist.

Mehr zum Trennungsunterhalt und seiner Berechnung: Trennungsunterhalt-Rechner.

Die sechs Unterhaltsgründe nach §1570 bis §1576 BGB

Ohne einen dieser Gründe gibt es nach der Scheidung keinen Unterhaltsanspruch, unabhängig davon wie lange die Ehe gedauert hat.

Unterhaltsgrund§ BGBVoraussetzungHäufigkeit in Praxis
Kinderbetreuung§1570Betreuung gemeinsamer KinderSehr häufig
Alter§1571Erwerbstätigkeit altersbedingt unzumutbarHäufig
Krankheit / Gebrechen§1572Eingeschränkte oder keine ErwerbsfähigkeitHäufig
Erwerbslosigkeit§1573 Abs.1Kein Job trotz zumutbarer BemühungenMittel
Aufstockungsunterhalt§1573 Abs.2Eigenes Einkommen reicht nichtHäufig
Ausbildung / Umschulung§1575Ehe hat Ausbildung unterbrochenSelten
Billigkeitsgründe§1576Schwerwiegende EinzelfälleSehr selten

Der häufigste Grund in der Praxis ist §1570, der Betreuungsunterhalt. Wer ein gemeinsames Kind betreut, hat grundsätzlich bis zum dritten Lebensjahr des Kindes Anspruch. Danach prüft das Gericht im Einzelfall ob eine Verlängerung zumutbar ist.

Ehegattenunterhalt berechnen: So funktioniert die 3/7-Methode

Die Berechnung folgt einem festen Schema. Wer die Schritte versteht, kann das Ergebnis des Rechners einordnen und nachvollziehen.

Schritt 1: Nettoeinkommen ermitteln

Ausgangspunkt ist das monatliche Nettoeinkommen beider Partner. Dazu zählen Lohn und Gehalt, Mieteinnahmen, Kapitalerträge, Renten, anteiliges Weihnachts- und Urlaubsgeld sowie Steuererstattungen. Kindergeld zählt nicht als Einkommen der Eltern.

Schritt 2: Berufsbedingte Aufwendungen abziehen

Vom Erwerbseinkommen werden pauschal 5% abgezogen, mindestens 50€ und maximal 150€ pro Monat. Dieser Abzug gilt nur für Erwerbseinkommen, nicht für Renten oder Mieteinnahmen.

Schritt 3: Wohnvorteil und Schulden einrechnen

Wer mietfrei in einer eigenen Immobilie wohnt, erzielt einen wirtschaftlichen Vorteil. Dieser Mietwert wird zum Einkommen addiert. Ehebedingte Schulden, also gemeinsam beschlossene Verbindlichkeiten aus der Ehezeit, werden subtrahiert. Konsumkredite und Schulden zur Vermögensbildung zählen nicht.

Das Ergebnis dieser drei Schritte ist das bereinigte Nettoeinkommen beider Partner.

Schritt 4: Differenz bilden

Bereinigtes Nettoeinkommen des besserverdienenden Partners minus bereinigtes Nettoeinkommen des anderen Partners ergibt die Einkommensdifferenz.

Schritt 5: 3/7 der Differenz berechnen

Von dieser Differenz stehen dem weniger verdienenden Partner 3/7 zu, entspricht etwa 42,86%. Das restliche 1/7 bleibt beim Pflichtigen als Erwerbstätigenbonus, ein Anreiz zur weiteren Erwerbstätigkeit.

Wichtiger regionaler Unterschied: In süddeutschen OLG-Bezirken (Bayern, Baden-Württemberg, Teile von Rheinland-Pfalz) rechnen Gerichte oft mit 45% statt 3/7. Das kann den Unterhalt spürbar erhöhen. Welche Methode gilt, hängt vom zuständigen Oberlandesgericht ab.

Rechenbeispiel: Ehegattenunterhalt bei 3.500€ und 1.200€ Netto

Drei realistische Varianten zeigen wie stark einzelne Faktoren das Ergebnis beeinflussen.

SchrittPartner A (Pflichtig)Partner B (Berechtigt)
Nettoeinkommen3.500€1.200€
Berufsbedingte Aufwendungen150€ (Max.)60€ (5%)
Bereinigtes Nettoeinkommen3.350€1.140€
Einkommensdifferenz2.210€
3/7 der Differenz947€ Unterhalt
Selbstbehalt-Check3.350€ minus 947€ = 2.403€über 1.600€, zahlung möglich

Variante mit Kindesunterhalt: Partner A zahlt zusätzlich 600€ Kindesunterhalt. Das bereinigte Einkommen sinkt auf 2.750€. Neue Differenz: 1.610€. Ehegattenunterhalt: rund 690€.

Variante mit Wohnvorteil: Partner A wohnt mietfrei, Mietwert 800€. Bereinigtes Einkommen steigt auf 4.150€. Neue Differenz: 3.010€. Ehegattenunterhalt: rund 1.290€.

Der Wohnvorteil hat in der Praxis oft einen größeren Einfluss als viele erwarten.

Selbstbehalt 2025 und 2026: Was dem Pflichtigen bleiben muss

Der Selbstbehalt schützt den Unterhaltspflichtigen vor finanzieller Not. Er begrenzt die Höhe des Ehegattenunterhalts nach oben.

SituationSelbstbehaltWarmmiete enthalten bis
Unterhaltspflichtiger (erwerbstätig)1.600€ / Monat580€
Unterhaltspflichtiger (nicht erwerbstätig)1.475€ / Monat580€
Unterhaltsberechtigter Ehegatte1.475€ / Monat580€

Liegt die tatsächliche Miete des Pflichtigen über 580€ und ist sie nicht unangemessen hoch, kann der Selbstbehalt im Einzelfall angehoben werden.

Was passiert wenn Kindes- und Ehegattenunterhalt gleichzeitig anfallen?

Dann greift die Rangfolge aus §1609 BGB. Kinder stehen auf Rang 1, Ehegatten in der Regel auf Rang 2 oder 3. Bei einem Mangelfall, also wenn das Einkommen nicht für alle Unterhaltsberechtigten reicht, erhalten Kinder zuerst den vollen Betrag. Was danach noch über dem Selbstbehalt liegt, steht für den Ehegattenunterhalt zur Verfügung.

Den Kindesunterhalt separat berechnen: Unterhaltsrechner.

H2: Wie lange muss man Ehegattenunterhalt zahlen?

Das ist die Frage mit dem höchsten Suchvolumen in diesem Themenbereich, und die ehrliche Antwort ist: es kommt auf den Einzelfall an. Aber es gibt klare Faktoren, die die Dauer maßgeblich beeinflussen.

Eine gesetzlich festgelegte Mindest- oder Höchstdauer gibt es nicht. §1578b BGB erlaubt dem Familiengericht, den Unterhalt zu befristen oder der Höhe nach zu reduzieren, sobald ehebedingte Nachteile ausgeglichen sind.

Die wichtigsten Faktoren für die Dauer:

  • Ehedauer: Kurze Ehen unter zwei Jahren führen in der Regel zu keinem oder nur sehr kurzem Unterhaltsanspruch. Lange Ehen erhöhen die Wahrscheinlichkeit auf einen längeren oder unbefristeten Anspruch erheblich.
  • Ehebedingte Nachteile: Wer wegen der Ehe beruflich zurückgesteckt hat, zum Beispiel durch Teilzeit oder Berufsaufgabe, hat einen stärkeren Anspruch auf längeren Unterhalt.
  • Unterhaltsgrund: Die Art des Grundes bestimmt die Laufzeit mit. Kinderbetreuung endet wenn das Kind selbstständig ist. Krankheit gilt solange die Krankheit besteht.
  • Neue Lebensgemeinschaft: Lebt der Berechtigte dauerhaft mit einem neuen Partner zusammen, endet der Anspruch. Der Bundesgerichtshof setzt dafür in der Regel etwa zwei bis drei Jahre Zusammenleben an.

Orientierung nach Unterhaltsgrund:

UnterhaltsgrundTypische DauerUnbefristet möglich?
Kinderbetreuung (§1570)Bis zur Selbstständigkeit des KindesSelten
Alter (§1571)Bis Rentenbeginn oder lebenslangHäufig
Krankheit (§1572)Solange Krankheit bestehtMöglich
Aufstockung (§1573 Abs.2)Befristet, oft 3-7 JahreBei langer Ehe möglich
Erwerbslosigkeit (§1573 Abs.1)Bis zur WiedereingliederungSelten
Ausbildung (§1575)Dauer der AusbildungNein

Eine lange Ehe allein begründet keinen unbefristeten Anspruch. Entscheidend ist ob ehebedingte Nachteile vorliegen, also konkrete berufliche oder wirtschaftliche Einbußen durch die Ehe.

Wann endet der Ehegattenunterhalt vorzeitig?

Neben der regulären Befristung durch das Gericht gibt es Ereignisse, die den Anspruch sofort beenden.

  • Wegfall der Bedürftigkeit: Ein neuer Job mit ausreichendem Einkommen, eine Erbschaft oder der Beginn einer Rente können den Anspruch beenden.
  • Verfestigte neue Lebensgemeinschaft: Lebt der Berechtigte dauerhaft mit einem neuen Partner zusammen, entfällt der Anspruch. Der BGH setzt als Richtwert etwa zwei bis drei Jahre Zusammenleben an, abhängig vom Einzelfall.
  • Tod des Pflichtigen: Der persönliche Unterhaltsanspruch erlischt. Allerdings kann der Berechtigte unter Umständen Ansprüche gegen den Nachlass geltend machen.
  • Verzicht: Durch eine Scheidungsfolgenvereinbarung kann vor oder nach der Scheidung auf zukünftigen Unterhalt verzichtet werden.
  • Gerichtliche Befristung: Das Familiengericht kann den Unterhalt nach §1578b BGB auch ohne Zustimmung des Berechtigten befristen oder herabsetzen, wenn keine dauerhaften ehebedingten Nachteile vorliegen.

Die folgende Checkliste hilft bei der ersten Einschätzung ob ein Anspruch weiterläuft oder gefährdet ist:

Checkliste: Läuft der Unterhalt weiter?

  • Liegt der Unterhaltsgrund noch vor (z.B. Kind wird betreut, Krankheit besteht)?
  • Hat der Berechtigte kein ausreichendes eigenes Einkommen aufgebaut?
  • Besteht keine neue verfestigte Lebensgemeinschaft (unter 2 Jahren)?
  • Hat das Gericht keine Befristung nach §1578b BGB ausgesprochen?
  • Sind weiterhin ehebedingte Nachteile nachweisbar?

Wenn alle fünf Punkte zutreffen, läuft der Anspruch in der Regel weiter.

Wohnvorteil beim Ehegattenunterhalt: Zwei verschiedene Regeln

Wer den Ehegattenunterhalt berechnen möchte, muss den Wohnvorteil kennen. Er klingt nach einem technischen Detail, In der Praxis kann er den Unterhalt um mehrere hundert Euro im Monat verschieben, und die Berechnung ändert sich nach der Scheidung grundlegend.

Während der Trennungszeit: Wohnvorteil = ortsübliche Miete einer angemessenen Singlewohnung am Ort.

Nach der Scheidung: Wohnvorteil = ortsübliche Marktmiete des gesamten Objekts, das der Partner bewohnt.

ZeitraumBerechnungsgrundlageBeispielbetrag
Während TrennungMiete einer Singlewohnung am Ort400€ / Monat
Nach ScheidungMarktmiete des bewohnten Eigenheims900€ / Monat
Gegenüber KindernImmer Marktmiete, unabhängig vom Zeitraum900€ / Monat

Der Unterschied ist erheblich. Wer nach der Scheidung im gemeinsamen Eigenheim bleibt, muss mit einem deutlich höheren Wohnvorteil rechnen als während der Trennungszeit. Das erhöht das bereinigte Einkommen und damit den zu zahlenden Unterhalt.

Ehegattenunterhalt bei Sonderfällen: Pflegeheim, Selbstständige, Steuer

Der Ehegattenunterhalt-Rechner oben deckt die Standardfälle ab. Drei Sonderfälle tauchen in der Standardberechnung nicht auf, aber in der Praxis häufiger vorkommen als erwartet.

Pflegeheim

Zieht ein Ehegatte nach der Scheidung ins Pflegeheim, bleibt der Unterhaltsanspruch bestehen. Die Pflegeheimkosten gelten als Bedarf. Eigene Rente, Pflegegeld und Leistungen der Pflegeversicherung werden angerechnet. Was danach noch fehlt, kann als Unterhalt eingefordert werden. Dieser Fall ist unter dem Stichwort „Ehegattenunterhalt Pflegeheim“ ein eigener Rechtsbereich und sollte anwaltlich geprüft werden.

Selbstständige

Bei Selbstständigen ist die Einkommensbasis nicht das monatliche Nettoeinkommen, sondern der Durchschnittsgewinn der letzten drei Jahre. Schwankende Jahresgewinne werden ausgeglichen. Mutwillige Einkommensminderung, etwa durch künstlich gedrückte Gewinne, führt dazu dass das Gericht ein fiktives Einkommen ansetzt.

Steuerliche Behandlung

Ehegattenunterhalt ist steuerlich relevant für beide Seiten:

  • Der Zahlende kann bis zu 13.805€ jährlich als Sonderausgaben abziehen (Realsplitting, §10 Abs. 1a EStG). Voraussetzung ist die Zustimmung des Empfängers.
  • Der Empfänger muss den Unterhalt als sonstige Einkünfte versteuern (§22 Nr. 1a EStG).
  • Ohne Zustimmung des Empfängers kann der Zahlende den Unterhalt nur als außergewöhnliche Belastung bis 11.784€ abziehen (geringere Steuerersparnis).

Ehegattenunterhalt mit Kindern: Reihenfolge und Auswirkung auf die Höhe

Kinder verändern die Berechnung des Ehegattenunterhalts auf zwei Ebenen: Sie mindern das für den Ehegattenunterhalt verfügbare Einkommen, und sie können gleichzeitig den Unterhaltsgrund für den betreuenden Elternteil begründen.

Kindesunterhalt geht dem Ehegattenunterhalt nach §1609 BGB immer vor. Er wird vom bereinigten Nettoeinkommen abgezogen, bevor die Ehegattenunterhalt-Berechnung beginnt.

Ein konkretes Beispiel: Partner A verdient bereinigt 3.500€ und zahlt 600€ Kindesunterhalt. Für die Ehegattenunterhalt-Berechnung stehen noch 2.900€ zur Verfügung. Das kann den Ehegattenunterhalt erheblich reduzieren.

Der betreuende Elternteil ist durch §1570 BGB geschützt: Wer ein kleines Kind betreut, muss nicht sofort vollzeit erwerbstätig sein. Erzielt der Betreuende trotzdem Einkommen über das zumutbare Maß hinaus, wird dieses überobligatorische Einkommen nur zur Hälfte auf den Unterhaltsbedarf angerechnet.

Kindesunterhalt separat berechnen: Unterhaltsrechner.

Häufige Fragen

Wie hoch ist der Ehegattenunterhalt bei 2.000€ Netto?

Bei 2.000€ netto des Pflichtigen und keinem Einkommen des Berechtigten: Berufsbedingte Aufwendungen 100€ (5%), bereinigtes Einkommen 1.900€. Davon bleiben nach Selbstbehalt (1.600€) noch 300€ für den Unterhalt. 3/7 davon ergeben rund 129€. Bei eigenem Einkommen des Berechtigten reduziert sich der Betrag entsprechend. Dieser Fall zeigt: Niedriges Einkommen des Pflichtigen macht Ehegattenunterhalt oft nicht realisierbar.

Kann man auf Ehegattenunterhalt verzichten?

Ja. Auf nachehelichen Unterhalt kann durch eine Scheidungsfolgenvereinbarung oder einen Ehevertrag verzichtet werden. Auf Trennungsunterhalt dagegen nicht. Ein Verzicht sollte notariell beurkundet werden, damit er im Streitfall gilt.

Was ist der Unterschied zwischen Ehegattenunterhalt und Trennungsunterhalt?

Trennungsunterhalt gilt während der Trennungszeit nach §1361 BGB und entsteht automatisch ohne Unterhaltsgrund. Ehegattenunterhalt gilt nach der Scheidung nach §1569 ff. BGB und erfordert zwingend einen der gesetzlichen Unterhaltsgründe. Beide müssen getrennt voneinander geltend gemacht werden.

Zahlt man Ehegattenunterhalt lebenslang?

Nur in Ausnahmefällen. Lebenslanger Unterhalt kommt vor allem bei dauerhafter Krankheit oder sehr langer Ehe mit erheblichen ehebedingten Nachteilen in Betracht. In den meisten Fällen begrenzt das Gericht den Unterhalt zeitlich nach §1578b BGB, sobald ehebedingte Nachteile ausgeglichen sind.

Was passiert wenn der Pflichtige nicht zahlt?

Der Anspruch kann gerichtlich vollstreckt werden. Zunächst sollte der Unterhalt schriftlich und nachweisbar eingefordert werden. Zahlt der Pflichtige weiterhin nicht, kann ein Vollstreckungstitel beim Familiengericht beantragt werden. Eine Lohn- oder Kontopfändung ist dann möglich. Ein Fachanwalt für Familienrecht kann diesen Prozess begleiten.

Fazit

Ehegattenunterhalt lässt sich in drei Schritten einschätzen. Schritt 1: Unterhaltsgrund prüfen (§1570 bis §1576). Ohne Grund gibt es keinen Anspruch, unabhängig von der Ehedauer. Schritt 2: Ehegattenunterhalt berechnen mit dem Rechner oben, bereinigtes Nettoeinkommen beider Partner eingeben und Orientierungswert ablesen. Schritt 3: Dauer einschätzen, ehebedingte Nachteile und §1578b BGB berücksichtigen. Bei Abweichungen vom Richtwert oder komplexen Einkommensverhältnissen ist ein Fachanwalt für Familienrecht der richtige nächste Schritt.